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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigem Einverständnis Vertragsbestandteil; sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- und ähnlichen Bedingungen des Kunden: Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Alle mündlichen und fernmündlichen Zusagen unserer Mitarbeiter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Für unsere zu erbringenden Lieferungen und Leistungen gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), soweit in den folgenden Bedingungen nichts Abweichendes bestimmt ist.

II. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Der Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Unsere Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart, stets ab Werk und ausschließlich Verpackung.

Angebote sind nur in Ihrem gesamten Umfang gültig. Änderungen der Maße oder Mengen kann zu Veränderungen der Einzelpreise führen.

III. Lieferung und Leistungen
Die Lieferfristen beginnen am Tage nach dem Erhalt der endgültigen und vollständigen Arbeitsunterlagen. Die Lieferzeiten werden annähernd unter Berücksichtigung einer normalen Herstellungsmöglichkeit der Arbeit angegeben. Überschreitungen derselben berechtigen jedoch nicht zu irgendwelchen Schadenersatzansprüchen. Ist eine bestimmte Lieferfrist vereinbart worden, so entbinden unvorhergesehene Hindernisse, wie Fälle höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Fehlfallen eines Werkstückes, Verzögerung durch nachträgliche Änderung usw. überhaupt alle Fälle, welche auf die Fertigstellung und Ablieferung des Auftrages sowie auf den Gesamtbetrieb nachhaltigen Einfluss haben können, von der vereinbarten Lieferzeit.

Die Aufstellung eines Grabmals erfolgt nach den Versetzrichtlinien des BIV in der jeweils gültigen Fassung. Notwendige behördliche und sonstige Genehmigungen zur Ausführung des Auftrags, insbesondere die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals auf dem Friedhof, werden durch den Auftragnehmer auf Kosten
des Auftraggebers beschafft.

Der Auftragnehmer setzt bei Bestellungen nach vorgefertigten Zeichnungen voraus, dass sich der Auftraggeber das Ausführungsrecht gesichert hat. Der Auftragnehmer wird für den Fall, dass dies nicht erfolgt ist, durch den Auftraggeber für eventuelle Urheberrechtsverletzungen aus der Auftragsausführung nach vorgefertigter Zeichnung von der Haftung freigestellt.

IV. Material
Das zur Verwendung kommende Material wird in Korn und Farbe möglichst zusammenpassend ausgewählt. Verschiedenartigkeiten in Körnung, Farbe und Gefüge des Gesteins, wie Flecken, Adern, Poren, Schattierungen und Versteinerungen aller Art stellen keine Fehler dar, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind. Sie berechtigen keinesfalls zu Reklamationen und stellen auch keine Wertminderung des Gesteines dar. Muster können das betreffende Material daher nicht in jedem Fall exakt charakterisieren.
Geringfügige Maßabweichungen, welches genaues Passen und das richtige Verhältnis nicht stören, berechtigen ebenfalls nicht zu Beanstandungen. Bei polierfähigen Weichgesteinen (Muschelkalk, Marmor, usw.) sind Polituren aufgrund von Witterungseinflüssen und bei starker Belastung nur bedingt haltbar. Für Beeinträchtigungen der Polituren durch Witterungseinflüsse, die auch bei fachmännischer Verarbeitung unvermeidbar sind, wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

V. Abnahme
Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Wird keine Abnahme verlangt, gilt diese als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsmeldung oder der Rechnung keine Einwendungen gegen die Ausführung des Werkes erhebt.

VI. Zahlung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und vom Auftraggeber abgenommen, so ist die Vergütung inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer nach einfacher Rechnungslegung sofort und ohne jeden Abzug zu entrichten, sofern nicht andere Zahlungsbedingungen vereinbart sind. Anzahlungen bleiben
unverzinst.

Verspätete Zahlungen berechtigen uns zur Berechnung von Mahngebühren und Verzugszinsen gemäß den üblichen bankmäßigen Bedingungen. Der Auftraggeber darf nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen. Die Ausübung eines  Zurückbehaltungsrechts ist nur dann statthaft, wenn der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

VII. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Ausführungsbeginn den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 5 % der Nettoauftragssumme als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch den Auftragnehmer bleibt unberührt.

VIII. Gewährleistung
Offensichtliche Mängel müssen spätestens 8 Tage nach Rechnungserhalt beim Auftragnehmer schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftraggeber zunächst das Recht auf Nachbesserung. Solange der Auftragnehmer seiner Verpflichtung auf Mängelbeseitigung durch Nachbesserung nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzleistung unmöglich, schlägt sie zweimal fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber einen entsprechenden Preisnachlass oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.

IX. Haftung
1.) Der Auftragnehmer haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden nur – gleich aus welchem Rechtsgrund -, wenn er, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden schuldhaft verursacht haben, soweit nicht lediglich leichte oder einfach Fahrlässigkeit vorliegt. Die Haftung ist somit auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Haftungsschluss für einfache und leichte Fahrlässigkeit greift nicht, soweit der Auftragnehmer seine Kardinalpflichten verletzt, deren Einhaltung zur Erreichung des Vertragszwecks geboten ist bzw. zugesicherte Eigenschaften fehlen.
2.) Im Privatverkehr haftet der Auftragnehmer lediglich während seines Verzugs oder wegen einer von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung auch bei einfacher Fahrlässigkeit, es sei denn, der Schaden wäre auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten. Für Mangelfolgeschäden besteht keine Haftung. Bei Verzug oder Unmöglichkeit verbleibt es im kaufmännischen Verkehr beim Haftungsmaßstab zu 1.
3.) Schadensansprüche wegen Mangelfolgeschäden sind prinzipiell ausgeschlossen.
4.) Ausgeschlossen ist auch die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, der Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers im Rahmen der vorstehenden Ziffern.
5.) Verstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, bei Verletzung der Kardinalpflichten durch den Auftragnehmer sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

X. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, sowie bis zur Zahlung aller sonstigen Verbindlichkeiten des Käufers uns gegenüber, bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Der Auftragnehmer gilt bis zur vollständigen Bezahlung als Verwahrer im Sinne der § 688 ff. BGB. In jedem Fall der Verbindung, Vermischung und Verarbeitung gemäß § 947, 948 und 950 BGB durch uns oder den Auftraggeber erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts der von uns gelieferten Teile zur neuen Sache zur Zeit der Verbindung, Vermischung und Verarbeitung. Wir verpflichten uns, die uns
zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Nebenabreden, die von diesen Bedingungen abweichen, haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind. Soweit dies nach der maßgeblichen Friedhofsordnung erforderlich ist, gibt der Auftraggeber schon jetzt seine Zustimmung zur Entfernung des Werks, wenn sich der Auftraggeber trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung länger als zwei Monate nach Fälligkeit der Vergütung in Zahlungsverzug befindet.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Ist der Auftraggeber gewerblicher Wiederverkäufer der gelieferten Gegenstände, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Falle werden dem Auftragnehmer die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehalt Gegenstandes abgetreten, der diese annimmt. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer hiermit ab.

XI. Urheberrechte
Eigentums- und Urheberrechte an den vom Auftragnehmer erstellten Zeichnungen, Entwürfen, Modellen und Kostenanschlägen behält sich der Auftragnehmer vor. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des
Auftragnehmers weder vervielfältigt, noch dritten Personen, ausgenommen Familienangehörigen, insbesondere keinen Konkurrenzbetrieben, zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich
an den Auftragnehmer zurückzugeben. Bei Bestellungen nach fremden Zeichnungen setzt der Auftragnehmer voraus, dass der Besteller sich das
Ausführungsrecht gesichert hat. Ist dies jedoch nicht der Fall, so hat der Besteller den Auftragnehmer von der Haftung für evtl. Urheberrechtsverletzungen durch den Auftragnehmer für bei ihm in Auftrag gegebene Arbeiten freizustellen.
Der Auftragnehmer hat die Nutzungsrechte für Werbemaßnahmen, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials, Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online- Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven. Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.

XII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
Für diese Geschäftsbedingungen und den gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber, insbesondere das vorliegende Vertragsverhältnis, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sind die Vertragsparteien entweder Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung das Amtsgericht Elmshorn und Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen eigenen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Sind einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt.

Stand 07/2012

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